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   RFH, 23.10.1925 - V A 182/25   

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RFH, 23.10.1925 - V A 182/25 (https://dejure.org/1925,331)
RFH, Entscheidung vom 23.10.1925 - V A 182/25 (https://dejure.org/1925,331)
RFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1925 - V A 182/25 (https://dejure.org/1925,331)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 26.08.1960 - I D 1/59

    Eintritt einer Gewinnrealisierung bei Tätigung von Umarbeitungsgeschäften durch

    Siehe hierzu auch die Ausführungen in dem Buch "Rechnungslegung der Aktiengesellschaften" von Adler-Düring-Schmaltz - Dritte Auflage -, § 131 Ziff. 62, die wohl zu dem gleichen Ergebnis kommen, sowie die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung der sogenannten Umtauschgeschäfte von den Tauschgeschäften für das Umsatzsteuerrecht (Umtauschmüllerei, Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Gr.S. 5/24 vom 24. Januar 1925, Slg. Bd. 15 S. 282; V A 269/26 vom 7. Mai 1926, Slg. Bd. 19 S. 84; Umtauschbäckerei, Gutachten des Reichsfinanzhofs V D 7/25 vom 16. Juli 1925, Slg. Bd. 17 S. 70; Umtauschkupferarbeiten, Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 10/30 vom 30. Januar 1931, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 608; Umtauschwalzwerk, Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 194/30 vom 7. November 1930, RStBl 1931 S. 163; Umtauschweberei, Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 182/25 vom 23. Oktober 1925, Slg. Bd. 17 S. 228, und insbesondere Umtausch von Edelmetallen, Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 13/51 U vom 24. August 1951, BStBl 1952 III S. 97, Slg. Bd. 56 S. 246).
  • BFH, 25.07.1963 - V 280/60 U

    Steuerbegünstigung bei Beimengung von hochwertigem Weizen zu normalem Weizen

    Im Urteilsfall V A 319/26 vom 8. Juni 1926 (RStBl 1926 S. 236), der die Wollspinnerei betraf, mögen andere Verhältnisse vorgelegen haben (vgl. aber auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V A 182/25 vom 23. Oktober 1925, RStBl 1926 S. 14, Slg. Bd. 17 S. 228).
  • BFH, 25.02.1954 - V 236/53 U

    Abgrenzung einer Werkleistung von einer Lieferung bei Absicht der Parteien auf

    Daß im Streitfalle, anders als in dem in der angeführten Entscheidung zu beurteilenden Falle, die auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhende Annahme eines Werkvertrages ein vom Steuerpflichtigen nicht gewünschtes Ergebnis zeitigt, ist kein Grund, von den in beiden Fällen anzuwendenden Grundsätzen abzugehen (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs V A 182/25 vom 23. Oktober 1925, Slg. Bd. 17 S. 228, Reichssteuerblatt 1926 S. 14).
  • BFH, 12.05.1955 - V 85/54 U

    Inanspruchnahme der Großhandelsvergünstigung durch einen Kraftwagenhändler -

    Dem von der Stpfl. mehrfach betonten Gesichtspunkt, daß angesichts der Wertverhältnisse von Wagen einerseits und Radiogerät andererseits die Auffassung des Finanzamts für sie wirtschaftlich nicht tragbar sei, kann deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, auch schon deshalb nicht, weil die gleiche wirtschaftliche Betrachtungsweise wiederholt ein dem Steuerpflichtigen günstiges Ergebnis gezeitigt hat (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 182/25 vom 23. Oktober 1925, Slg. Bd. 17 S. 228, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953, Slg. Bd. 58 S. 147, BStBl. 1953 III S. 347) und letzten Endes nur dem Gedanken steuerlicher Gerechtigkeit dient, indem wirtschaftlich gleichgelagerte Tatbestände auch gleichermaßen zur Steuer herangezogen werden.
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